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Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung / § 51 Vermögensrechnung

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(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen und mindestens entsprechend der Absätze 2 und 3 zu gliedern.

 

(2) Aktivseite:

 

1.

Anlagevermögen

 

a)

immaterielle Vermögensgegenstände;

 

b)

Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen;

 

c)

Sachanlagevermögen

aa)

unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,

bb)

bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,

cc)

Infrastrukturvermögen,

dd)

Bauten auf fremdem Grund und Boden,

ee)

Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler,

ff)

Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge,

gg)

Betriebs- und Geschäftsausstattung, Tiere,

hh)

geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

 

d)

Finanzanlagevermögen

aa)

Anteile an verbundenen Unternehmen,

bb)

Beteiligungen,

cc)

Sondervermögen,

dd)

Ausleihungen,

ee)

Wertpapiere;

 

2.

Umlaufvermögen

 

a)

Vorräte;

 

b)

öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen;

 

c)

privatrechtliche Forderungen, Wertpapiere des Umlaufvermögens;

 

d)

liquide Mittel;

 

3.

aktive Rechnungsabgrenzungsposten;

 

4.

nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag.

 

(3) 1Passivseite:

 

1.

Kapitalposition

 

a)

Basiskapital;

 

b)

Rücklagen

aa)

aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses,

bb)

aus Überschüssen des Sonderergebnisses,

cc)

aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen,

dd)

zweckgebundene und sonstige Rücklagen;

 

c)

Fehlbeträge

aa)

Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus den Vorjahren,

bb)

Jahresfehlbetrag des Sonderergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus den Vorjahren;

(aufgehoben)

 

2.

Sonderposten

 

a)

für empfangene Investitionszuwendungen;

 

b)

für Investitionsbeiträge;

 

c)

für den Gebührenausgleich;

 

d)

sonstige Sonderposten;

 

3.

Rückstellungen

 

a)

für E...

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