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Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung / § 44 Abschreibungen

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(1) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. 2Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). 3Ausnahmsweise ist eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. 4Maßgeblich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer.

 

(2) 1Wird durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Nutzungsdauer neu zu bestimmen. 2Sind die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten so umfassend, dass dadurch ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wird, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen Vermögensgegenstands maßgebend.

 

(3) 1Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltene Abschreibungstabelle zugrunde zu legen. 2Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 3Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und im Vorbericht sowie im Anhang zu erläutern. 4Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, die nicht in der Abschreibungstabelle entsprechend der Anlage enthalten sind, ist entweder durch Bildung sachgerechter Analogien oder durch andere, insbesondere in der Steuerverwaltung angewendete Tabellen zu bestimmen.

 

(4) 1Vermögensgegenstände nach Absatz 1 werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in gleichen Monatsraten abgeschrieben. 2Die Abschreibung beginnt mit dem M...

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