Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung / § 40 Wertansätze für Sonderposten

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Als Sonderposten sind insbesondere Zuwendungen, Zuweisungen nach § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBI. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Beiträge nach den §§ 26 bis 32 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, Beiträge nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. 1 S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen auszuweisen.2Ferner sind Sonderposten für erhaltene investive Umlagen und für unentgeltliche Vermögensübertragungen auszuweisen. 3Sonderposten sind mit den ursprünglichen Beträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen. 4Bei Zuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände unterbleibt eine Auflösung des Sonderpostens bis zum Abgang des Vermögensgegenstands. 5Im Zusammenhang mit Vermögensveräußerungen oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallende Auflösungsbeträge sind im Sonderergebnis auszuweisen.

 

(2) 1Sonderposten nach Absatz 1 sind den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen. 2Die Auflösung nach Absatz 1 Satz 3 bemisst sich nach der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands.3Abweichend von Satz 1 und 2 dürfen für die empfangenen, für Investitionen verwendeten investiven Schlüsselzuweisungen eines Haushaltsjahres Sammel-Sonderposten gebildet werden, die beginnend mit dem Haushaltsjahr der Bildung in zwanzig gleichen Jahresraten aufzulösen sind.

 

(3) 1Kostenüberdeckungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Kommunala...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finanz Office für die öffentliche Verwaltung enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    556
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    221
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    134
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    128
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    96
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    55
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    54
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    50
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    49
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    48
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    46
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    41
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    41
  • Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26 ... / I. Gehälter
    37
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe B 3
    34
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    33
  • Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 34 - 42 Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
    27
  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 5 - 13 KAPITEL II ENTGELTTRANSPARENZ
    27
  • TV-L - Entgeltordnung / 22.1 Ingenieure
    26
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe B 10
    24
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Finanz Office für die öffentliche Verwaltung
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren