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Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 6 Zugang Dritter

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife eingeführt wird; die Zugangsregelung gilt für alle Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 59 genehmigt werden und dass die Tarife und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

 

(2) Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist hinreichend schlüssig zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 9, und auf objektive und technisch und wirtschaftlich begründete Kriterien zu stützen. Die Mitgliedstaaten oder — wenn von den Mitgliedstaaten vorgesehen — ihre Regulierungsbehörden gewährleisten, dass diese Kriterien einheitlich Anwendung finden und die Netzbenutzer, denen der Netzzugang verweigert wurde, ein Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen zudem nötigenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber gibt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. Diese Informationen werden in allen Fällen bereitgestellt, in denen der Zugang zu Ladepunkten verweigert wurde. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, in denen die Kosten der Bereitstellung dieser Informationen zum Ausdruck kommen.

 

(3) Dieser Artikel gilt fü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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