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Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 4 Vermeidung

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens keine der in Anhang II aufgeführten Stoffe enthalten.

 

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie wird in homogenen Werkstoffen nicht mehr als der in Anhang II aufgeführte Konzentrationshöchstwert in Gewichtsprozent toleriert. Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 und unter den in den Artikeln 21 und 22 festgelegten Bedingungen nähere Vorschriften über die Einhaltung dieser Konzentrationshöchstwerte, unter anderem unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschichtungen.

 

(3) Absatz 1 gilt für ab dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachte medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, für ab dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebrachte In-vitro-Diagnostika, für ab dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente und für alle ab dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachte sonstigen Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen.

(3) Absatz 1 gilt für ab dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachte medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, für ab dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebrachte Invitro-Diagnostika und für ab dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

 

(4) Absatz 1 gilt nicht für Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von

 

a)

vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten,

 

b)

vor dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachten me...

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