(1) 1Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen Angaben machen über dessen
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Energiekosten bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung, |
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Höhe der Kraftfahrzeugsteuer, |
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mögliche CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung (CO2-Kosten) sowie |
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CO2-Klasse oder CO2-Klassen. |
2Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite des neuen Personenkraftwagens angegeben werden.
(2) Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden
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für den Kraftstoffverbrauch
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bei allen flüssigen Kraftstoffen: Liter je 100 Kilometer, |
| b) |
bei komprimiertem Erdgas: Kilogramm je 100 Kilometer, |
| c) |
bei komprimiertem Wasserstoff: Kilogramm je 100 Kilometer, |
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| 2. |
für den Stromverbrauch: Kilowattstunde je 100 Kilometer, |
| 3. |
für die CO2-Emissionen: Gramm je Kilometer, |
| 4. |
für die elektrische Reichweite: Kilometer, |
| 5. |
für die Energiekosten bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung: Euro im jeweiligen Jahr, |
| 6. |
für die Kraftfahrzeugsteuer: Euro im Jahr, und |
| 7. |
für die CO2-Kosten: Euro. |
(3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden.
(4) 1Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas und von Wasserstoff muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100 Kilometer. 2In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff ...