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Niedersächsisches Brandschutzgesetz / § 3 Aufgaben der Landkreise

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(1) 1Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. 2Sie haben insbesondere

 

1.

die Kreisfeuerwehr einzusetzen,

 

2.

Kreisfeuerwehrbereitschaften aufzustellen,

 

3.

Alarm- und Einsatzpläne der Kreisfeuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen der Kreisfeuerwehr durchzuführen,

 

4.

eine Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle einzurichten, ständig zu besetzen und zu unterhalten,

 

5.

die zur überörtlichen Alarmierung und Kommunikation erforderlichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten, soweit nicht der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden kann,

 

6.

Feuerwehrtechnische Zentralen zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten und zu unterhalten,

 

7.

[1]bedarfsgerechte Aus- und Fortbildungslehrgänge durchzuführen,

Bis 11.11.2024:

7.

Ausbildungslehrgänge durchzuführen,

 

8.

die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten,

 

9.

die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu fördern und

 

10.

die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen.

3Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.[2]

 

(2)[3] 1Die Landkreise stellen bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. 2Hierzu stellt die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments...

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