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Messstellenbetriebsgesetz / § 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme

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(1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22

 

1.

die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden Messwerten gewährleisten, um

 

a)

eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können,

 

b)

eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu können,

 

c)

die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,

 

d)

die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können und

 

e)

Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit erstellen zu können,

 

2.

eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers ermöglichen, um diesem

 

a)

den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitzustellen,

 

b)

abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen,

 

c)

historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre zur Verfügung stellen zu können,

 

d)

historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie die Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur Verfügung stellen zu können und

 

e)

die Informationen aus § 53 zur Verfügung zu stellen,

 

3.

sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen durchsetz...

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