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Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie Baden-Württemberg / 5. Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter in Gebäuden

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5.1

Allgemeine Anforderungen

 

5.1.1

In mehrgeschossigen Gebäuden ist in der Sicherheitskategorie K 1, mit Ausnahme des Erdgeschosses, ein Lagern wassergefährdender Stoffe nicht zulässig.

 

5.1.2

Lager der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten.

 

5.2

Wände und Decken

Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch Wände und Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1 600 m² erfolgt diese Abtrennung durch Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und durch Brandwände.

 

5.3

Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen

 

5.3.1

Beim Lagern von Stoffen

  • in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 4 m,
  • in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage,
  • in Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 m,
  • in Block- und Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 6 m, wenn jede Lagerguteinheit von mindestens einer Seite für den Löschangriff der Feuerwehr zugänglich ist und eine Lagerguttiefe von 1,5 m je Lagerguteinheit nicht überschritten wird,
  • in Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 40 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage

bestimmen sich für erdgeschossig angeordnete, eingeschossige Lagerabschnitte die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts nach Tabelle 1.

 

5.3.2

Für nicht erdgeschossig angeordnete oder für mehrgeschossige Lagerabschnitte ergibt sich in den Sicherheitskategorien K 2, K 3 und K 4 die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts durch Multiplikation der Werte der Tabelle 1 mit folgenden Abminderungsfaktoren:

  • ...

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