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Landkreisordnung Bayern / Art. 38 Kreisbedienstete

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(1) 1Der Kreistag ist zuständig,

 

1.

die Beamtinnen und [1]Beamten des Landkreises ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,

 

2.

die Arbeitnehmerinnen und [2]Arbeitnehmer des Landkreises ab Entgeltgruppe 9a[3] [Bis 31.12.2023: 9] des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

2Befugnisse nach Satz 1 kann der Kreistag dem Kreisausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen. 3Der Kreistag kann die Befugnisse nach Satz 1 für Beamtinnen und [4]Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[5] [Bis 31.12.2023: und für Arbeitnehmer] bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt der Landrätin oder [6]dem Landrat übertragen; Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung. 4Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreistags; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Kreistags.

 

(2)[7] 1Für Beamtinnen und Beamte des Landkreises bis zur Besoldungsgruppe A 8 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landkreises bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der Landrätin oder dem Landrat. 2Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung.

Von 2012 bis 2023:

(2) 1Für Beamte des Landkreises bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Landkreises bis zur Entge...

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