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Landesverwaltungsgesetz Schleswig Holstein / § 112 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

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(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber derjenigen Person, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihr bekanntgegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.

 

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

 

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

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