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Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 1 Geltungsbereich

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(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung

 

1.

der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes,

 

2.

der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände und

 

3.

der Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,

 

2.

Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

 

(4) 1Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 2Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegattinnen, Ehegatten oder auf Verwitwete beziehen, gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartnerinnen, eingetragene Lebenspartner, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

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