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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / Zu § 9

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42. Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

 

(1) Für die Frage der Abziehbarkeit der Ausgaben im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten die §§ 48 und 50 EStDV sowie die Anweisungen in den R 111 und 113 und den Anlagen 4 und 7 EStR entsprechend.

 

(2) 1Die Ausgaben im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG in der im Gesetz genannten Höhe bei der Einkunftsermittlung abzuziehen. 2Entsprechend erhöhen sie einen abziehbaren Verlust. 3Vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1981 (BStBl 1982 II S. 177).

 

(3) Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bezieht sich auch im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs auf die Ausgaben im Wirtschaftsjahr.

 

(4) Für die Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden ist entweder das Einkommen des Veranlagungszeitraums oder die Summe der gesamten Umsätze und der Löhne und Gehälter des Kalenderjahres maßgebend.

 

(5) 1In Organschaftsfällen ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG auch bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden (vgl. § 15 KStG). 2Dementsprechend bleibt beim Organträger das zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden außer Betracht. 3Als Summe der gesamten Umsätze im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten beim Organträger und bei der Organgesellschaft auch in den Fällen, in denen umsatzsteuerrechtlich ein Organschaftsverhältnis vorliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), jeweils nur die eigenen Umsätze. 4Für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden beim Organträger sind die Umsätze der Organgesellschaft demnach dem Organträger nicht zuzurechnen. 5Andererseits sind bei der Organgesellschaft für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden ihre eigenen Umsätze maßgebend, obwohl die Organgesellschaft nicht Unternehmer im Sinne von § 2 UStG i...

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