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Kaffeesteuergesetz / § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen

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Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

 

1.

Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

 

2.

Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer anzuwenden ist;

 

3.

steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Kaffee erfasst, der

 

a)

sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:

aa)

in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

bb)

in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

cc)

in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

dd)

in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

ee)

in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

 

b)

nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;

 

4.

Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

 

5.

andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;

 

6.

Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

 

7.

Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

 

8.

Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;

 

9.

Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr ...

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