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Investitionszulagengesetz 2007

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[Vorspann]

Nach § 16 Abs. 3 des Investitionszulagengesetzes 2007 vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1614) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 6. Dezember 2006 die nach § 16 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 2007 erforderliche Genehmigung erteilt hat und das Investitionszulagengesetz 2007 damit vorbehaltlich Satz 2 am 6. Dezember 2006 in Kraft getreten ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes tritt nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Investitionszulagengesetzes 2007 am 1. Januar 2007 in Kraft.

§ 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet

 

(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. 2Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. 3Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.

 

(2) 1Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 2In den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin ist dieses Gesetz nur anzuwenden bei Investitionen, die zu Erstinvestitionsvorhaben gehören, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2007 begonnen hat.

§ 2 Begünstigte Investitionen

 

(1) 1Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

 

1.

die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,

 

2.

die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)

 

a)

zum Anlagevermögen eines Betriebs ode...

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