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IHK-Gesetz / § 10c

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(1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

 

(2) 1Die Industrie- und Handelskammern bilden die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 2Das Nähere regelt die Satzung, einschließlich der Rechte der außerordentlichen Mitglieder. 3Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

(3) 1Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, über die Angelegenheiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 2Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen

 

1.

die Satzung,

 

2.

Satzungen nach § 10a Absatz 4,

 

3.

die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,

 

4.

die Finanzierung der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3,

 

5.

die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,

 

6.

die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung,

 

7.

die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und

 

8.

Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer, insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Beschlusslage in den Industrie- und Handelskammern, von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 

(4) 1Das Präsidium der Deutschen Industrie- und Handelskammer besteht aus dem Präsidenten und bis zu 32 weiteren Mitgliedern aus den Regionen. 2Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach näherer Bestimmung der Satzung durch die Industrie- und Handelskammern bestimmt. 3Die Satzung kann unterschiedliche Stimmrechte innerhalb des Präsidiums vorsehen. 4Dabei kann auch eine regionale Verteilung Berücksichtigung finden. 5Das Präsidium ermittelt im Rahmen der...

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