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Hamburgische Bauordnung [ab 01.01.2026] / § 85 Verordnungsermächtigungen

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(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 50,

 

2.

Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung (§ 42),

 

3.

Anforderungen an Garagen sowie Gebäude und Räume für Abstellplätze für Fahrräder (§ 2 Absatz 7, § 49),

 

4.

besondere Anforderungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

 

5.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

 

6.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen,

 

7.

den Nachweis der Befähigung der in § 25 Absatz 1 genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,

 

8.

die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 25 Absatz 2; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 24 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,

soweit sich aus Absatz 10 nicht et...

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