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GewStR, Amtliche Hinweise 2016 / H 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht ABCD

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H 2.6 (1)

Betriebsverpachtung im Ganzen

Mit der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen erlischt regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters (>R 2.2). Das gilt jedoch in der Regel nicht bei einer Betriebsaufspaltung (>H 15.7 (4) bis (8) EStH).

Bedeutung eines einheitlichen Geschäftskonzepts

  • Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (>BFH vom 26.6.2007 - BStBl 2009 II S. 289).
  • Zu Veräußerungs- und Aufgabegewinnen >H 7.1 (3)

Eintritt einer Gewerbesteuerbefreiung

Die Gewerbesteuerpflicht erlischt nicht nur mit dem Aufhören des Gewerbebetriebs (>R 2.6 Abs. 1 bis 3), sondern auch mit dem Eintritt eines Befreiungsgrundes (>RFH vom 23.2.1943 – RStBl S. 801). Allerdings führt der Wechsel in der Steuerpflicht eines Gewerbesteuersubjekts infolge eines persönlichen Befreiungsgrundes (hier: § 3 Nr. 14 Buchst. a GewStG) nicht zum Wegfall des Gewerbesteuersubjekts.

Bleibt dieses bei Beendigung und nachfolgendem erneuten Beginn der Steuerpflicht weiterhin bestehen, ist sowohl die Unternehmens- als auch die Unternehmeridentität gewahrt. Gewerbeverluste aus vorangegangenen, nicht steuerbefreiten Erhebungszeiträumen sind deshalb nach Wiedereintritt in die Steuerpflicht abzugsfähig (>BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 733).

Kriterien zur Beurteilung der Betriebseinstellung

  • Auch wenn ein Unternehmen wesentlichen Einschränkungen unterliegt oder bei einer nur äußerlichen Betrachtung als eingestellt erscheint, kann doch gewerbesteuerlich eine Betriebseinstellung nicht anerkannt werden, wenn sich das Unternehmen in der erkennbaren Absicht, nachhaltige Erträge zu erzielen, weiter betätigt (>RFH vom 19.3.1941 ...

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