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Gewerbesteuer-Richtlinien 1990

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[Einführung]

1. Einführung

 

(1) 1Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Gewerbesteuerrechts durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen. 2Sie geben außerdem zur Verwaltungsvereinfachung Anweisungen, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll.

 

(2) 1Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 treten an die Stelle der Gewerbesteuer-Richtlinien 1984 vom 18.12.1984 (BStBl. I Sondernummer 1/1985 vom 11.1.1985 Seite 23). 2Sie gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, vom Erhebungszeitraum 1990 an.

 

(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Zu § 1 GewStG

2. Steuerberechtigung

 

(1) 1Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz nur den Gemeinden zu. 2Befinden sich Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten, so trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung der Gewerbesteuer. 3Vgl. § 4 Abs. 2 GewStG.

 

(2) 1Das Wesen der Gewerbesteuer als einer Gemeindesteuer wird nicht dadurch berührt, daß ihre Verwaltung nach Artikel 108 Abs. 2 GG grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zusteht. 2Auch durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.1985 (BGBl. I S. 201), wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.

3. Verwaltung der Gewerbesteuer

 

(1) 1Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu. 2Sie kann ganz oder zum Teil durch das Land auf die Gemeinden übertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 GG). 3Vgl. das BVerwG-Urteil vom 29.9.1982 (BStBl. 1984 II S. 236). 4Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen,gilt folgendes: ...

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