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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher / § 138 Durchführung des Termins

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(1) 1Der Termin ist nicht öffentlich. 2Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. 3Der Gläubiger, sein Verfahrensbevollmächtigter, der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, Bürokräfte des Gerichtsvollziehers, Personen der Dienstaufsicht, Prüfungsbeamte, in der Gerichtsvollzieherausbildung befindliche Anwärter sowie Personen, die der Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung hinzugezogen hat, dürfen an dem Termin teilnehmen. 4Der Gerichtsvollzieher kann auf Verlangen des Schuldners auch weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. 5Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 802c ZPO obliegenden Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. 6Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. 7Der Grundsatz der gütlichen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§ 802b ZPO) ist auch in dem Termin vorrangig zu beachten (vergleiche § 68).

 

(2) 1Zu Beginn des Termins belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach § 802f Absatz 3 ZPO eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und weist auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hin. 2Der Gerichtsvollzieher errichtet gemäß § 802f Absatz 5 ZPO selbst eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). 3Dem Schuldner nicht verständliche Begriffe, die dem zu erstellenden Vermögensverzeichnis zugrunde liegen, erläutert er. 4Der Gerichtsvollzieher hat auf Volls...

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