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Gasnetzzugangsverordnung [bis 31.12.2025] / § 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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(1) 1Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge müssen Mindestangaben enthalten über:

 

1.

die Nutzung der Ein- oder Ausspeisepunkte;

 

2.

die Abwicklung des Netzzugangs, der Buchung von Kapazitäten und der Nominierung, insbesondere über den Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung vorgenommen werden muss und inwieweit nachträgliche Änderungen der Nominierungen möglich sind, sowie über ein Nominierungsersatzverfahren;

 

3.

die Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases im Netz;

 

4.

die Leistungsmessung oder über ein Standardlastprofilverfahren;

 

5.

den Daten- und Informationsaustausch zwischen Transportkunden und Netzbetreibern sowie Marktgebietsverantwortlichen, die bei elektronischem Datenaustausch auch die dafür zu verwendenden Formate und Verfahren festlegen;

 

6.

die Messung und Ablesung des Gasverbrauchs;

 

7.

mögliche Störungen der Netznutzung und Haftung für Störungen;

 

8.

die Voraussetzungen für die Registrierung als Transportkunde;

 

9.

die Kündigung des Vertrags durch den Netzbetreiber oder den Transportkunden;

 

10.

den Umgang mit Daten, die vom Transportkunden im Rahmen des Vertrags übermittelt wurden;

 

11.

die Abrechnung;

 

12.

die Ansprechpartner beim Netzbetreiber für Fragen zu Ein- und Ausspeiseverträgen und ihre Erreichbarkeit;

 

13.

die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

 

14.

Regelungen betreffend die Freigabe von Kapazitäten nach § 16.

2Ein Lieferantenrahmenvertrag nach § 3 Absatz 4 sowie Ausspeiseverträge im örtlichen Verteilernetz müssen Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2 nur insoweit enthalten, als deren Gegenstand die Abwicklung des Netzzugangs ist. 3Für Messstellen, die von einem Dritten betrieben werden und den Gasverbrauch eines Letztverbrauchers messen, ist Satz 1 Nummer 6 nicht anzuwenden...

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