(1) 1Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
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die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und |
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die Ist-Einspeisung abrufen kann. |
2Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit
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die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und |
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die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann. |
(2) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
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mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen, |
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mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen
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die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder |
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am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. |
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(3) 1Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn
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sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und |
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sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. |
2Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen Anlagenbetreiber ers...