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ErbStR 2003 / R 39. Ableitung des Steuerwerts des Betriebsvermögens

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(1) 1Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen (→ §§ 95 ff. BewG; R 114 ff.), sind nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (Besteuerungszeitpunkt, → §§ 9, 11 ErbStG) maßgebend. 2Für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sowie für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen können die Steuerbilanzwerte bzw. die ertragsteuerlichen Werte übernommen werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt und deshalb eine besondere Wertermittlung nach § 12 Abs. 2 und 6 ErbStG vorzunehmen ist.

 

(2) 1Entsteht die Steuer zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Schluss des Wirtschaftsjahrs übereinstimmt, auf das der Betrieb einen regelmäßigen jährlichen Abschluss macht, und erstellt der Betrieb keinen Zwischenabschluss, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, kann aus Vereinfachungsgründen der Wert des Betriebsvermögens aus einer auf den Schluss des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahrs nach den Grundsätzen des Absatz 1 erstellten Vermögensaufstellung (→ Absatz 3) abgeleitet werden. 2Betriebsgrundstücke sind mit dem Grundbesitzwert im Besteuerungszeitpunkt (§§ 138 ff. BewG), zum Betriebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genussscheine an inländischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften sind mit dem Wert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. 3Der Wert des Betriebsvermögens zum Besteuerungszeitpunkt ist aus der Vermögensaufstellung unter vereinfachter Berücksichtigung der Veränderungen bis zum Besteuerungszeitpunkt abzuleiten. 4Als Korrekturen kommen insbesondere in Betracht:

 

1.

Hinzurechnung des Gewinns und der Einlagen sowie Abrechnung des Verlustes und der Entnahmen, die auf...

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