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ErbStR 2003 / R 114. Begriff und Umfang des Betriebsvermögens

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(1) 1Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, das sind grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, soweit das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zulässt. 2Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich (→ § 96 BewG). 3Für die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens ist zum Besteuerungszeitpunkt eine besondere Aufstellung (Vermögensaufstellung) zu fertigen.

 

(2) 1Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden undfreiberuflich Tätigen (→ § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) führt die Anknüpfung an die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung regelmäßig zu einer Bestandsidentität zwischen der Steuerbilanz auf den Besteuerungszeitpunkt oder den Schluss des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahrs und der Vermögensaufstellung. 2Dies gilt auch für Erbbauzinsansprüche und Erbbauzinsverpflichtungen. 3Rückständige Erbbauzinsen oder ausstehende Erbbauzinsen für zurückliegende Zeiträume, die als Schulden bzw. Forderungen in der Steuerbilanz angesetzt sind, müssen in die Vermögensaufstellung übernommen werden. 4Ebenso ist ein in der Steuerbilanz gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten für vorausgezahlte Erbbauzinsen in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. 5Der Grundsatz der Bestandsidentität wird insbesondere durchbrochen bei

 

1.

Ausgleichsposten im Fall der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG),

 

2.

Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG),

 

3.

Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Erbbaurechts,

 

4.

Schulden und sonstigen passiven...

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