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Einkommensteuer-Richtlinien 2003 / R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG

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Zu § 3 Nr. 27

1Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern nur einmal zu. 2Die einzelnen Raten sind so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. 3Der Flächenzuschlag der Produktionsaufgaberente ist nicht begünstigt. 4Im Falle der Betriebsaufgabe sind die Ansprüche auf die Produktionsaufgaberente nicht in den Betriebsaufgabegewinn einzubeziehen; die einzelnen Raten sind als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.

Zu § 3 Nr. 40

Halbeinkünfteverfahren

1Erfolgt die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 UmwStG innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung, ist der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG in vollem Umfang steuerpflichtig, da kein Fall des § 3 Nr. 40 Satz 4 EStG (Rückausnahme) vorliegt. 2Dieselbe Rechtsfolge (Vollbesteuerung) tritt ein, wenn innerhalb der Sieben-Jahresfrist keine Veräußerung stattfindet, sondern ein Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG gestellt wird. 3Mit Besteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG verlieren die Anteile ihre Eigenschaft "einbringungsgeboren" zu sein. 4Werden diese Anteile später veräußert, ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.

Zu § 3 Nr. 44

1Stipendien zur unmittelbaren Förderung der Forschung sind nur insoweit steuerfrei, als die Mittel zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe verwendet werden (Sachbeihilfe). 2Beihilfen für die persönliche Lebensführung des Empfängers sind nach § 18 oder § 19 EStG steuerpflichtig. 3Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, gleichgültig, ob sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den d...

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