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Einkommensteuer-Richtlinien 1996/1998 / Zu § 33 c

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R 195. Kinderbetreuungskosten

Allgemeines

 

(1) 1Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur auf Antrag möglich. 2Für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige alleinstehend ist, ist es unerheblich, ob er den Haushaltsfreibetrag erhält oder unter besonderen Umständen nach dem Splitting-Verfahren zu besteuern ist. 3War der Steuerpflichtige nicht während des ganzen Kalenderjahrs alleinstehend, z. B. weil er im Kalenderjahr geheiratet hat oder nach dem Tod seines Ehegatten, mit dem er zusammengelebt hat, zu den verwitweten Personen gehört, so gelten die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c Abs. 1 EStG nur für die Zeit des Alleinstehens. 4Für die übrige Zeit können Kinderbetreuungskosten nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 33 c Abs. 5 EStG für Ehegatten abgezogen werden.

Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit

 

(2) 1Wird die Erwerbstätigkeit unterbrochen, z. B. durch, Arbeitslosigkeit, so können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten; entsrpechendes gilt auch für Urlaubszeiten. 2Ein Steuerpflichtiger, der für einen Beruf ausgebildet wird, ist aus Billigkeitsgründen einem Erwerbstätigen gleichzustellen. 3Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen Behinderung setzt keinen bestimmten Grad der Behinderung voraus. 4Daß die Kinderbetreuungskosten wegen Behinderung oder Krankheit erwachsen sind, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen. 5In Zweifelsfällen kann das Finanzamt eine ärztliche Bescheinigung verlangen. 6Eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten beiderseits erwerbstätiger Ehegatten (§ 33 c Abs. 5 EStG) ist auch ausgeschlossen, wenn einer von ihnen oder beide krank oder behindert sind. 7Ist jedoch z. B. einer der er...

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