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E-Government-Gesetz Saarland / § 10a Elektronischer Rechnungsempfang, Verordnungsermächtigung

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(1[1]) 1Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz im Saarland ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. 2Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. 3Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

 

(2[2]) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

 

1.

sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

 

2.

das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

 

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. 2Diese Vorschriften können sich beziehen auf

 

1.

die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,

 

2.

die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,

 

3.

die Befugnis von öffent...

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