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E-Government-Gesetz Baden-Württemberg / § 15 E-Government-Infrastruktur; Verordnungsermächtigung

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(1) 1Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich gegenseitig IT-Komponenten zur Nutzung überlassen. 2Die Ministerien können im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung abschließen.

 

(2) 1Das Land erfüllt seine Verpflichtung nach § 1a Absatz 3 OZG durch das Dienstleistungsportal des Landes. 2Die Behörden des Landes erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 2 und § 3 über das Dienstleistungsportal des Landes und nutzen die damit verbundenen IT-Komponenten.

 

(3) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal des Landes. 2Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Dienstleistungsportal und die damit verbundenen IT-Komponenten für die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 sowie für deren elektronische Informationen und Verfahren im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 zur Nutzung bereit.

 

(4) Das Dienstleistungsportal hat die Aufgabe, die Nutzung der IT-Komponenten zu ermöglichen

 

1.

für die Verwendung von Nutzerkonten,

 

2.

für einen Zugang nach § 2 Absatz 2,

 

3.

für die Verarbeitung von Stamm- und Verfahrensdaten, die auf Veranlassung der betroffenen Person im Rahmen unterschiedlicher elektronischer Verwaltungsleistungen verwendet werden,

 

4.

für einen sicheren Übermittlungsweg zwischen den elektronischen Postfächern von natürlichen oder juristischen Personen und den Behörden,

 

5.

für ein besond...

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