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DGUV Vorschrift 53: Krane (bisher GUV-V D 6) / § 11 Sicherheitsabstände

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(1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraftbewegten äußeren Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- und Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht erforderlich.

Zu § 11 Abs. 1:

Teile der Umgebung können z.B. sein:

Gebäude und Gebäudeteile, z.B. Hallenstützen, Rohre,

Maschinen,

gelagertes Material,

Gerüste.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäude- oder Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen die Geländer durchgehend sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben.

 

(3) Die Bestimmung über den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht für

 

1.

Schienenlaufkatzen,

 

2.

Deckenkrane, sofern auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen vorhanden sind,

 

3.

flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden,

 

4.

Stromzuführungen und deren Stützen.

Zu § 11 Abs. 3 Nr. 2:

Die Ausnahme gilt nur für Deckenkrane (siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2). Sie gilt nicht für Hängekrane, bei denen die Laufschienen an den Hallenstützen hängend angeordnet sind.

Zu § 11 Abs. 3 Nr. 3:

Bei derartigen Kranen dürfen auch mit Hilfsmitteln keine Bühnen auf dem Kran eingerichtet werden. Für Probefahrten im Zusammenhang mit Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird auf die Bestimmungen der §§ 41 und 42 verwiesen.

Zu § 11 Abs...

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