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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Die Unfallverhütungsvorschrift “Kernkraftwerke” ist nicht anzuwenden, soweit sie mit den den gleichen Gegenstand regelnden staatlichen Rechtsvorschriften oder darauf beruhenden Verwaltungsakten, insbesondere Genehmigungen, Auflagen und Anordnungen, nicht im Einklang steht.
§ 1 I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Kernkraftwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben.
(2) Soweit in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften der UVV “Wärmekraftwerke und Heizwerke” (VBG 2).
§ 2 II Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kernkraftwerke im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Wärmekraftwerke mit nuklearer Energieumwandlung zur Erzeugung thermischer oder elektrischer Energie.
(2) Das Betreiben eines Kernkraftwerkes im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes und die in einer stillgelegten Anlage notwendig sind. Es beginnt mit der ersten Kritikalität und umfaßt damit auch den nuklearen Probebetrieb. Darüber hinaus umfaßt es alle geplanten Tätigkeiten zur Störfallbeherrschung und zur Störfallfolgenbeseitigung.
(3) Personenschleusen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schleusen, die für Personenschleusungen zugelassen sind, auch wenn sie zur Schleusung von Gegenständen genutzt werden. Eine Schleuse ist ein mit dem Sicherheitsbehälter verbundener druckfester und technisch gasdichter Körper mit 2 Türen, dessen Innentür den Schleusenraum mit dem Innenraum des Reaktorsicherheitsbehälters und dessen Außentür den Schleusenraum mit dem Außenraum verbindet.
(4) Störfälle im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Ereignisabläufe, bei deren Eintreten der Betrieb des Ke...