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DGUV Vorschrift 25: Kassen (bisher BGV C 9)

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[Vorspann]

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten.

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Öffentlich zugänglich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche Bereiche von Betriebsstätten, die ohne besondere Hilfsmittel betreten oder erreicht werden können.

 

(2) Griffbereit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Banknotenbestände dann, wenn der Zugriff zu den Banknoten ohne besondere Erschwernisse möglich ist.

 

(3) Fahrbare Zweigstellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bewegliche Betriebsstätten mit Bargeldverkehr. Fahrbare Zweigstellen sind keine Geldtransportfahrzeuge.

§§ 3 - 23 III Bau und Ausrüstung

§§ 3 - 10 A Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Fernsprecher

 

(1) Arbeitsplätze, an denen Banknoten ausgegeben oder angenommen werden, müssen mit amtsberechtigten Fernsprechern ausgerüstet sein, an denen die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 sind nichtamtsberechtigte Fernsprecher zulässig, wenn an diesen die Rufnummer einer anderen Stelle angebracht ist und dort während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung eines Rufes an die hilfebringenden Stellen sichergestellt ist.

§ 5 Überfallmeldeanlagen

 

(1) Betriebsstätten mit Bargeldverkehr müssen an eine Überfallmeldeanlage angeschlossen sein.

 

(2) Der Alarm muß direkt zu einer oder mehreren Stellen gehen, die während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung des Alarms sicherstellen. Alarmempfangende Stellen müssen von der alarmgebenden Stelle so abgetrennt sein, daß sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezo...

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