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DGUV Regel 105-003: Benutzung von persönlicher Schutzaus ... / Anhang 2 Desinfektionswaschverfahren für Schutzkleidung im Rettungsdienst. Von Frau Petra Klein

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Zur Situation

Waschverfahren für Schutzkleidung im Rettungsdienst müssen, genauso wie Verfahren für Krankenhauswäsche, ihre Desinfektionswirkung nachgewiesen haben. Dies ist gewährleistet, wenn die Produkte nach RKI (das RKI ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention und damit auch die zentrale Einrichtung des Bundes auf dem Gebiet der anwendungs- und maßnahmenorientierten biomedizinischen Forschung) oder VAH (Verbund für Angewandte Hygiene - vormals DGHM) gelistet sind.

In der von der "Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" des RKI erarbeiteten Richtlinie "Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien" werden zwischen RKI- und VAH-Liste folgende Unterschiede gemacht:

Wäsche aus Infektionseinheiten oder ähnlichen Gefahrenbereichen, wie z. B. Ruhr, Diphtherie, Hepatitis A, Poliomyelitis, Typhus, ist ausschließlich mit den Mitteln und den Verfahren der RKI-Liste zu desinfizieren - wobei der Desinfektionsvorgang vor dem erstmaligen Ablassen der Flotte abgeschlossen sein muss.

Infektionsverdächtige Wäsche, das sind etwa 95 % der gesamten Krankenhauswäsche, kann mit den Mitteln und Verfahren der RKI-Liste oder der VAH-Liste desinfiziert werden.

Eine Zuordnung von Erregern zu den notwendigen Desinfektionswaschverfahren (RKI oder VAH) wurde von Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Zastrow, Deutsche Gesellschaft für Krankenhaus Hygiene, im Auftrag der Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V. in Form einer Wäscherei Information (Nr. 206) gemacht.

In der RKI-Liste sind die vom Robert-...

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