Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

DGUV Information 240-420: Handlungsanweisung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" (bisher BGI/GUV-I 504-42) [zurückgezogen]

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

[Vorspann]

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Vorbemerkungen

Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben. Diese Handlungsanleitung basiert auf den entsprechenden rechtlichen Vorgaben und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen werden im Anhang Teil 2 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung
  • Vor Ablauf von 12 Monaten
  • Nach Schutzimpfung je nach Impfschutzdauer
  • Bei lebenslanger Immunität kann die Nachuntersuchung entfallen
Weitere Nachuntersuchung Vor Ablauf von 36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach Infektion oder schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
  • Nach Verletzung mit der Möglichkeit des Eindringens von Infektionserregern
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
  • Bei unfallartigem Geschehen
Nachgehende Untersuchungen Nach einer Tätigkeit in biotechnischen und/oder gentechnischen Laboratorien gemäß TRBA 310

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren. Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn ein ausreichender Immunschutz vorliegt.

3 Untersuchungsanlässe

3.1 Pflichtuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathologischen Organismen bei

  • gezielten Tätigkeiten mit den unter 4.1 in der Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie
  • nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in der Tabelle unter 4.1 genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.

Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

3.2 Angebotsuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei

  • gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind
  • gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.

§ 5 Abs. 2 ArbMedVV gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen

  • mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder
  • eine Infektion erfolgt ist.

Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

3.3 Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

Die Abschnitte 3.1 und 3.2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

4 Arbeitsverfahren/-Bereiche und Tätigkeiten

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken

Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 Kompetenzzentren zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen Täti...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Fahrlässigkeit / 2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
    258
  • Flammpunkt / 1 Unterschied zu Brennpunkt und Zündtemperatur
    186
  • Ruhezeit, Ruhepausen
    155
  • Unfallstatistik: Kennzahlen für mehr Sicherheit ermitteln / 3.8 Unfallhäufigkeit – Lost Time Injury Frequency (LTIF)
    151
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    145
  • Umgang mit psychisch auffälligen Mitarbeitern / 10 Arbeitsrechtliche Aspekte
    135
  • Warum dürfen Druckgasflaschen nicht in Arbeitsräumen, Kellern, Garagen etc. gelagert werden?
    126
  • Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.1 Ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot
    112
  • Haftung des Unternehmers aus Organisationsverschulden be ... / 3 Rechtlicher Hintergrund
    105
  • Mutterschutzrecht: Überblick / 5.2 Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten
    102
  • Schichtarbeit
    101
  • Warum darf in Flucht- und Rettungswegen kein Material gelagert werden?
    100
  • Erste Hilfe / 3.4.2.4 Abweichungen von der Schocklage
    99
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement
    94
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    92
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 33 - 38 Fünfter Abschnitt Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen
    91
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    83
  • Lock Out Tag Out (LOTO) / 2 Das LOTO-Prinzip
    83
  • Unfallstatistik: Kennzahlen für mehr Sicherheit ermitteln / 3.7 1000-Mann-Quote
    76
  • Strahlenexponierte / 1 Was für Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen gibt es?
    75
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Arbeitsmedizinische Untersuchungen: Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung
Patientin und Pflegepersonal
Bild: Haufe Online Redaktion

In vielen Berufen spielt der Schutz vor Infektionskrankheiten eine zentrale Rolle. Das sind vor allem Tätigkeiten, bei denen enger Kontakt mit Menschen und Tieren zum Alltag gehört – also jederzeit Ansteckungsgefahr für die Beschäftigten besteht. Die DGUV-Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ will diese Gefährdung auf ein Minimum reduzieren.


Arbeitsmedizinische Untersuchungen: Gefährdungen der Haut: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung
Bäcker
Bild: Haufe Online Redaktion

Insbesondere bei Feuchtarbeit und im Umgang mit chemischen und biologischen Arbeitsstoffen können Hauterkrankungen auftreten. Die DGUV-Empfehlung „Gefährdungen der Haut“ dient dem Schutz von Arbeitnehmern, die durch ihre Tätigkeit einem erhöhten Risiko für Hauterkrankungen ausgesetzt sind.


Arbeitsmedizinische Untersuchungen: DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen
Arzt
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen, oft nur als „G-Untersuchungen“ bezeichnet, gibt es nicht mehr. Bereits 2013 wurde eine erste Neuorientierung vorgenommen, die vor allem den Vorsorgeaspekt stärker in den Vordergrund rückte. 2022 folgte eine weitgehende Novellierung, bei der neben dem Präventionsgedanken der Schwerpunkt insbesondere auf der Beratung der Beschäftigten bzw. Versicherten liegt. Der Artikel stellt die wichtigsten Änderungen der vergangenen Jahre vor.


DGUV Information 240-050: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 5 "Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin)" (bisher BGI/GUV-I 504-5) [zurückgezogen]
DGUV Information 240-050: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 5 "Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin)" (bisher BGI/GUV-I 504-5) [zurückgezogen]

Vorbemerkungen Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren