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DGUV Information 213-033: Gefahrstoffe in Werkstätten / 1.6.5 Persönliche Maßnahmen

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Persönliche Schutzausrüstungen

Wenn trotz der Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf jedoch keine ständige Maßnahme sein.

Zu den wichtigsten Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zählen Chemikalienschutzhandschuhe und -kleidung sowie Atem- und Augenschutz, der auch mit Gesichtsschutz kombiniert sein kann.

Handschutz

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig, da die Handschuhmaterialien gegenüber Gefahrstoffen unterschiedliche Barrierewirkungen haben.

Daher müssen sie auf den Einzelfall abgestimmt werden. Hinweise sind im fachspezifischen Teil zu finden.

Chemikalienschutzhandschuhe müssen, bevor sie getragen werden, auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (optische Prüfung auf Löcher oder Risse sowie Materialveränderung, wie zum Beispiel Versprödung, Quellung, Verhärtung). Bei solchen Veränderungen dürfen Chemikalienschutzhandschuhe nicht weiterverwendet werden und sind zu ersetzen.

Augenschutz

Besteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Augen z.B. durch Spritzer gefährdet sind, so ist geeigneter Augenschutz zu tragen.

Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz oder Korbbrillen. Muss neben dem Augenschutz auch Atemschutz getragen werden, können Gesichtsschutzschirme oder sogar Vollmasken notwendig sein. Die Auswahl ist anhand der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

Im fachspezifischen Teil werden Tätigkeit...

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