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DGUV Information 212-016: Warnkleidung / 6.1.1 Betriebsdienstmitarbeitende/Mitarbeitende im Bahnbetrieb

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Betriebsdienstmitarbeitende bzw. Mitarbeitende im Bahnbetrieb erfüllen sicherheitsrelevante Arbeitsaufgaben im Bahnbetrieb. Das sind z. B. Triebfahrzeugführer, Zugbegleitpersonal, Rangierer und Rangiererinnen und Wagenmeister und Wagenmeisterinnen bei Eisenbahnen sowie Fahrer bzw. Fahrerinnen und Verkehrsmeister und Verkehrsmeisterinnen bei Straßenbahnen. Für diese Tätigkeiten sind die Regelungen in §§ 17 und 25 der DGUV Vorschrift 72 "Eisenbahnen" bzw. der DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen" anzuwenden. Dort sind bezüglich der Warnkleidung folgende Regelungen enthalten:

  • Betriebsdienstmitarbeitende, die sich im Gleisbereich aufhalten und durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden, müssen mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 tragen.
  • Rangierer und Rangiererinnen, Lokrangierführer und Lokrangierführerinnen sowie Wagenmeister und Wagenmeisterinnen müssen grundsätzlich Jacke und Hose als Warnkleidung tragen.
  • Betriebsdienstmitarbeitende, die bei der Sicherung von Bahnübergängen und -überwegen des Schienenverkehrs durch Straßenfahrzeuge gefährdet werden (z. B. bei der Postensicherung an Bahnübergangsposten, die Bahnübergänge nach § 19 Abschnitt 5 StVO sichern), müssen mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 tragen.

Das bedeutet, dass alle Betriebsdienstmitarbeitende im Gleisbereich mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 tragen müssen. Bei Mitarbeitenden im Bahnbetrieb, die sich nur zeitweise im Gleisbereich aufhalten oder innerbetriebliche Verkehrswege für Personen im Gleisbereich benutzen, wird diese Forderung in der Regel durch das Tragen einer Warnweste der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 erfüllt. Betriebsdienstmitarbeitende, die sich ganztägig im Gleisbereich aufhalten und dadurch einer höheren Gefährdung durc...

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