(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude
| 1. |
einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 Meter, |
| 2. |
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 Meter, |
| 3. |
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 Meter, |
| 4. |
von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Bruttorauminhalt einen Abstand von mindestens 5 Meter |
einhalten. 2Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen
| 1. |
der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 Meter, |
| 2. |
der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 Meter, |
| 3. |
der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 Meter. |
3Für die Abstände nach den Sätzen 1 und 2 findet § 6 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
| 1. |
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Bruttorauminhalt, lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig, |
| 2. |
Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden, |
| 3. |
Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen, |
| 4. |
Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen. |
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
| 1. |
lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbar... |