Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Brandenburgische Kommunalverfassung / § 40 Einzelwahlen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Stehen mehrere Personen zur Wahl, enthalten die Stimmzettel deren Vor- und Familiennamen. 2Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen des Namens der Person oder durch Kennzeichnung auf andere zweifelsfreie Weise. 3Steht nur eine Person zur Wahl, enthalten die Stimmzettel deren Vor- und Familiennamen und lauten auf "Ja" und "Nein". 4Enthaltungen sind nicht zulässig. 5Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel den Willen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

 

(3) 1Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. 2Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt.

 

(4) 1Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. 2Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. 3Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. 4Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(5) 1Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. 2Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. 3Es kann eine erneute Wahl stattfinden.

 

(6) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung abgewählt wer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finanz Office für die öffentliche Verwaltung enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Regeln für Kommentare: Netiquette

haufe.de ermöglicht Ihnen, Ihre Meinung zu einem Artikel zu äußern – beispielsweise zu einer gesetzlichen Regelung oder Ihre Erfahrung zum Thema. Sie finden unter den entsprechenden Beiträgen ein Textfeld, in das Sie Ihren Kommentar schreiben und anschließend veröffentlichen können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren