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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 30 Rechte der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, Verordnungsermächtigung

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(1) 1Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus.2 Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2) 1Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter dürfen an der Bewerbung sowie an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. 3Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreterin oder -vertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. 4Den Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

(3) 1Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in den Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse, in denen sie oder er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen ihre oder seine Stimme abzugeben. 2Sie oder er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie oder er nicht Mitglied ist, als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). 3Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter einer amtsangehörigen Gemeinde hat auch in den nichtöffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses passives Teilnahmerecht, soweit Belange der amtsangehörigen Gemeinde unmittelbar betroffen sind. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 steht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter ein Sitzungsgeld nicht zu. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für eine befangene Gemeindevertreterin oder einen befangenen Geme...

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