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Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein / § 5 Verfahren

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(1) 1Beihilfen werden auf schriftlich oder in Textform gestellten Antrag der oder des Beihilfeberechtigten gewährt. 2Die Beihilfeberechtigten haben die von der zuständigen Festsetzungsbehörde herausgegebenen Formblätter zu verwenden. 3Die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die oder der von der oder dem Beihilfeberechtigten getrennt lebt, oder infolge der Trennung nicht im Haushalt der oder des Beihilfeberechtigten lebende Kinder sind berechtigt, für eigene Aufwendungen Beihilfen zu beantragen. 4Geschiedene Ehegattinnen oder Ehegatten sind berechtigt, Aufwendungen für im Haushalt lebende Kinder zu beantragen.

 

(2) 1Eine Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen.

 

(3) 1Für den Beginn der Frist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 LBG ist bei Beihilfen nach § 12a Absatz 1 und 2 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde und bei Aufwendungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. 2Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. 3Die Aufwendungen sind mit Belegen nachzuweisen.

 

(4) 1Im Falle des Todes der oder des Beihilfeberechtigten erhalten die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Kinder oder Adoptivkinder der oder des Verstorbenen oder die zur Verwaltung des Nachlasses berufene Person Beihilfen zu den bis zu deren oder dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendun...

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