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Bauordnung Sachsen-Anhalt / § 64d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren und Ingenieurinnen, Anzeigeverfahren

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(1) Ein Dienstleister oder eine Dienstleisterin, der oder die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist, ist in ein entsprechendes Verzeichnis beider Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen.

 

(2) 1Ein Dienstleister oder eine Dienstleisterin nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister oder die Dienstleisterin bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. 3Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1.

ein Identitätsnachweis,

 

2.

eine Bescheinigung, dass er oder sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm oder ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

3.

ein Berufsqualifikationsnachweis,

 

4.

in den in § 64a Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister oder die Dienstleisterin die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

 

5.

ein Nachweis über den Versicherungsschutz.

4Die §§ 13 und 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anwendbar.

 

(3) 1Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister oder die Dienstleisterin zur Erstellung von Bauvorlagen. 2Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachprüfen. 3Die Erst...

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