(1) 1Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie die Nutzungsänderung von Anlagen oder von Teilen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 64a, 78 und 79 oder aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. 2Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung.
(2) Anlagen müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Die Bauherrschaft kann bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (§§ 64 oder 64a) unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach den §§ 65 oder 66 sowie bei Vorhaben, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 66 verlangen.
(4) 1Das Schriftformerfordernis entfällt in einem von der Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass ausschließlich das elektronische Verfahren zu nutzen ist.
(5) Auch soweit kein Schriftformerfordernis besteht, muss das jeweilige Verfahren eine sichere und nachvollziehbare Verknüpfung der Erklärungen mit der jeweiligen Person des Erklärenden gewährleisten.