(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage
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durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder |
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auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder |
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nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über wiegend ortsfest benutzt zu werden. |
2Bauliche Anlagen sind auch
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Aufschüttungen und Abgrabungen, |
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Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
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Sport-, Spiel- und Freizeitflächen, |
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Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, |
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Freizeit- und Vergnügungsparks, |
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Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Camping-, Verkaufs- und Wohnwagen, |
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Standplätze für Abfallbehälter, |
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Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. |
3Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
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Gebäudeklasse 1:
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freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², |
| b) |
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, |
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| 2. |
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², |
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m,
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Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,0 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², |
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Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. |
2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das...