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Allgemeine Bundesbergverordnung / § 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

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(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 [Bis 04.08.2016: , einschließlich der zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4,] [1] vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird. 2Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. 3In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. 4Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß im Betrieb verfügbar sein. 5Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß

 

1.

die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat;

 

2.

angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden;

 

3.

die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden;

 

4.

die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung an den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden.

 

(2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu berücksichtigen, die sich ergeb...

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