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Abwasserverordnung / § 2 Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung ist:

 

1.

Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;

 

2.

Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;

 

3.

qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;

 

4.

produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. cbm/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Anhang etwas anderes ergibt[1];

 

5.

Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;

 

6.

Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;

 

7.

Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;

 

8.

Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;

 

9.

betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;

 

10.

Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhalt...

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