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Urlaubsbescheinigung

Stephan Wilcken
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Kurzbeschreibung

Als Teil der Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung auszuhändigen, die Auskunft gibt über die dem Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaubstage, über die Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers und darüber, ob übertragene Urlaubstage aus dem Vorjahr berücksichtigt worden sind.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Die Urlaubsbescheinigung gehört zu den Arbeitspapieren, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen sind, § 6 Abs. 2 BUrlG. Der Arbeitgeber hat sie dem Arbeitnehmer zur Abholung zur Verfügung zu stellen (Holschuld des Arbeitnehmers). Er ist nicht verpflichtet, sie dem Arbeitnehmer zuzuschicken.

Die Bescheinigung gibt Auskunft über die dem Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaubstage, wie viel Urlaubstage dem Arbeitnehmer zustehen und ob dabei übertragene Urlaubstage aus dem Vorjahr berücksichtigt worden sind. Solange der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber diese Bescheinigung nicht vorlegt oder anderweitig nachweist ob und wieviel Urlaub ihm bereits gewährt worden ist, kann der neue Arbeitgeber die Urlaubsgewährung hinausschieben.

Die Urlaubsbescheinigung muss enthalten:

  • vollständiger Name, falls nötig auch Geburtsdatum oder Anschrift
  • Kalenderjahr, für das die Bescheinigung ausgestellt wird
  • Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat
  • Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr
  • Anzahl der für das Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Tage Urlaub (ohne übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr; aufzunehmen ist jedoch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen)
  • Hinweis auf Umfang des Arbeitsverhältnisses, wenn Abweichungen von der 5-Tage-Woche vorliegen
  • bei Verzichts auf die Urlaubsabgeltung zugun...

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 6... / 4 Urlaubsbescheinigung (Abs. 2)
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 6... / 4 Urlaubsbescheinigung (Abs. 2)

4.1 Inhalt der Urlaubsbescheinigung  Rz. 41 § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet den alten Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub zu erteilen. ...

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