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Nichtzulassungsbeschwerde, Revision

Dr. Ulrich Dürr
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Kurzbeschreibung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen FG-Urteils beim BFH einzulegen, wenn das FG die Revision nicht zugelassen hat.

  • Prozessmuster

Vorbemerkung

Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung beträgt zwei Monate nach der Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts. Die Begründungsfrist kann nur einmal (nicht mehrmals wie bei der Revisionsbegründungsfrist) und nur um einen Monat verlängert werden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur aus folgenden drei abschließend aufgeführten Gründen Erfolg haben (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO):

  • wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1),
  • wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2),
  • wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe sind "darzulegen" (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muss der Zulassungsgrund im Einzelnen substanziiert ausgeführt werden. Formelhafte Wendungen und Verweisungen auf das bisherige Vorbringen vor dem FG reichen nicht aus.

Der wichtigste Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert:

  • Herausstellung einer Rechtsfrage,
  • Darlegung der Klärungsbedürftigkeit anhand der unterschiedlichen Meinungen zu der Frage in Rechtsprechung, Schrifttum und Verwaltungsanweisungen,
  • Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, d.h. zur Rechtserheblichkeit der aufgeworfenen Problematik.

Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage

Prozessmuster

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Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An den

Bundesfinanzhof[1]

Ismaninger Straße 109

81675 München

 

In dem Finanzrechtsstreit

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