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Muster 51.39: Keine Kürzung der Abschleppkosten im Prozess

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Kurzbeschreibung

Muster aus: AnwaltFormulare, Heidel/Pauly, 11. Aufl. 2026 (Deutscher Anwaltverlag)

  • Muster 51.39: Keine Kürzung der Abschleppkosten im Prozess

Muster 51.39: Keine Kürzung der Abschleppkosten im Prozess

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Selbst wenn der Vortrag der Gegenseite zutrifft und das Abschleppunternehmen zu hohe Kosten oder gar einen nicht erforderlichen Aufwand abgerechnet hätte, kann dies der Klägerseite vorliegend nicht entgegengehalten werden: Übergibt nämlich der Geschädigte, wie in diesem Fall, das beschädigte Fahrzeug einem Fachbetrieb für weitere Leistungen, ohne dass ihn insoweit ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die dadurch angefallenen Kosten im Verhältnis Geschädigter zum Schädiger unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Fachkenntnis auch dann vollumfänglich zu ersetzen, wenn die Kosten wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise als unangemessen und mithin nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB zu beanstanden sind (zum Werkstattrisiko bei einem Reparaturbetrieb vgl. BGH v. 16.1.2024 – VI ZR 253/22; BGH v. 16.1.2024 – VI ZR 266/22; BGH v. 16.1.2024 – VI ZR 51/23; BGH NJW 1975, 160). Diese Grundsätze gelten auch für das Sachverständigenrisiko (BGH v. 12.3.2024 – VI ZR 280/22, juris) und damit auch vergleichbare Tätigkeiten anderer vom Geschädigten beauftragter Dienstleister, die eine eigene Fachkunde in Anspruch nehmen – wie etwa einem Abschleppunternehmen.

Die Klägerseite begehrt insoweit im Einklang mit dieser Rechtsprechung bei der vorliegend von ihr noch nicht bezahlten Rechnung allein eine Auszahlung an das Abschleppunternehmen und tritt hiermit einen möglichen Regressanspruch im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang des Kfz mit dem Kennzeichen _________________________ vom _________________________ durch die Firma _________________________ an die Beklagtenseite Zug um Zug gege...

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