Kurzbeschreibung
Dargestellt wird die zeitliche Befristung bei Entsendung in Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht. Zusätzlich genannt werden die Staaten, bei denen das Abkommen auch Ausnahmeregelungen zulässt.
Begrenzung für eine Entsendung
Mit verschiedenen Staaten wurden Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die bilateralen Abkommen sehen in der Regel eine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung vor. Die verschiedenen zeitlichen Begrenzungen erstrecken sich von 12 bis 60 Kalendermonaten und werden hier aufgeführt. Bei der Berechnung der Fristen ist zu beachten, dass die nach Kalendermonaten bestimmten Frist einer Entsendung immer mit dem 1. Tag des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit in jeweiligen Staat aufgenommen wird, beginnt. Der tatsächliche Beginn ist unerheblich. In einigen Sachverhalten führt dies zu einer Verkürzung des Entsendezeitraums.
Staaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht
Bei einigen Staaten ist keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. In diesen Fällen ergibt sich die zeitliche Begrenzung entweder aus einer vertraglichen Begrenzung oder aus der Art und Weise der Aufgabe im Ausland. Sollte in diesen Staaten von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im Abkommen vereinbarten Zeitgrenze weiter. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Lediglich das deutsch-amerikanische Abkommen sieht vor, dass in einem solchen Fall sofort die amerikanischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
| Abkommensstaat |
Zeitliche Befristung |
| Albanien |
24 Monate |
| Australien |
48 Kalendermonate |
| Bosnien-Herzegowina |
Nein |
| Brasilien |
24 Kalendermonate |
| Chile |
36 Kalendermonate |
| China |
48 Kalend... |