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Dienstrad, Informationsschreiben zum Leasingende / Vorbemerkung

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Wichtig

Der Fahrrad-Leasinganbieter wird sich zu gegebener Zeit bei den betroffenen Arbeitnehmern melden und über das Ende der Leasinglaufzeit und die Optionen des weiteren Vorgehens informieren. Diese Mitarbeiterinformation über die Möglichkeiten nach Leasingende des Dienstrad-Leasings dient nur dazu, wenn der Arbeitgeber schon früher informieren will (z. B. aufgrund von langen Lieferzeiten für E-Bikes bei einem neuen Dienstrad-Leasingvertrag) und den Arbeitnehmern genügend Zeit zur Vorbereitung geben möchte.

Bei den bestehenden Dienstrad-Leasingmodellen müssen insbesondere 2 Problemfelder beachtet werden, damit der Dienstrad-Nutzer und der Arbeitgeber nicht unwissentlich in eine Steuerfalle treten.

Steuerfalle 1: Kaufoption im Vertrag

Dem Arbeitnehmer darf keine Kaufoption im Vertrag eingeräumt werden – weder im Leasing- noch im Überlassungsvertrag. Ansonsten ist das Modell "Dienstrad" grundsätzlich gefährdet. Ein Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Kaufoption im Vertrag gewährt und damit auf die eigene Mehrerlös-Chance bei Vertragsende verzichtet, gilt wirtschaftlich nicht mehr als Leasingnehmer. Stattdessen wird der Arbeitnehmer zum wirtschaftlichen Leasingnehmer und das Fahrrad wird nicht mehr als Dienstrad behandelt.

Die Konsequenz wäre: Der Arbeitgeber müsste Lohnsteuer und Sozialversicherung nachzahlen, denn das Rad würde steuerlich so behandelt werden, als hätte der Arbeitnehmer es direkt selbst geleast. Außerdem müsste der Arbeitgeber die als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer ans Finanzamt zurückzahlen. Dasselbe gilt, wenn die Kaufoption nicht vom Leasinganbieter selbst, sondern von dem Fachhändler, der das Dienstrad liefert, eingeräumt wird.

Steuerfalle 2: Kauf unterhalb des Marktverkaufspreises nach Ende der Laufzeit

In der Regel werden die Diensträder nac...

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