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BEM, Dokumentation AU-Zeiten

Anja Kayser
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Kurzbeschreibung

Bevor ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet wird, muss zunächst festgestellt werden, ob die Voraussetzungen nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfüllt sind. Dieses Muster hilft bei der Dokumentation der Arbeitsunfähigkeits-Zeiten (AU-Zeiten).

  • Übersicht

Vorbemerkung

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihnen nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Vor der Einleitung eines BEM muss der Arbeitgeber also zunächst prüfen, ob die Beschäftigten mindestens 6 Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig erkrankt sind. Der Zeitraum bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die vergangenen 12 Monate.

  • Langzeiterkrankte Arbeitnehmer: Ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten.
  • Häufige Kurzerkrankungen: Wiederholte Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten.

Um festzustellen, ob der 6-Wochenzeitraum erreicht ist, ist es empfehlenswert, auf eine Dokumentation der einzelnen AU-Zeiten zurückzugreifen. Auch Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen und Kurzzeiterkrankungen, für die keine AU-Bescheinigungen ausgestellt werden mussten, sind bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist zu berücksichtigen. Ob es sich bei den AU-Zeiten um die gleiche Erkrankung oder um unterschiedliche Erkrankungen handelt, ist unerheblich.

Praxis-Tipp

Es ist sehr empfehlenswert, die Beschäftigten nicht erst dann zum BEM einzuladen, wenn sie wieder arbeitsfähig zurück im Unternehmen sind, sondern bereits nach einer Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen. Es empfiehlt sich aber gerade bei längeren AU-Zeiten, die Beschäftigten vorab (z.B. telefonisch) darüber zu informieren, dass sie ein BEM-Einladungsschreiben erhalten werden....

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Zusammenfassung Begriff Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mindestens 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, ist ihnen von ihrem Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ...

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